Nach einem Unfall einen kühlen Kopf bewahren

30 April 2013
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Statistisch betrachtet ist die Zahl der Verkehrsunfälle im vergangenen Jahr gesunken. So waren 2012 nach Auswertung durch das Statistische Bundesamt insgesamt 3606 Verkehrstote und rund 384100 Verletzte zu beklagen. Doch auch wenn es „nur“ ein Blechschaden ist: In jedem Fall gilt es Ruhe zu bewahren, besonnen zu reagieren und die richtigen Schritte einzuleiten.

Erste Maßnahmen vor Ort

Anhalten, Aussteigen, Warnweste anlegen und Warndreieck aufstellen sind die ersten Sicherungsmaßnahmen bei einem Unfall.

Wenn es notwendig ist, ist Erste Hilfe zu leisten. Unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Wer sich nicht sicher ist, wie er helfen soll und was konkret zu tun ist kann zumindest unter der Nummer 112 den Krankenwagen rufen und damit ärztliche Hilfe anfordern.

Bei Verletzten, hohen Sachschäden oder fehlender Einigung mit dem Unfallgegner sollte immer die Polizei unter der Rufnummer 110 beigezogen werden.

Wichtig ist in jedem Fall die Beweissicherung. Dazu gehören der Austausch der Personalien bzw. Anschriften zwischen Unfallbeteiligten und auch Zeugen. Ferner sollte auch die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners in Erfahrung gebracht werden. Hilfreich für die spätere Unfallabwicklung sind Fotos von der Unfallstelle, die zum Beispiel mit dem Handy aufgenommen werden können.

Um nichts zu vergessen, empfiehlt es sich, einen Unfallfragebogen auszufüllen. Stellen Sie damit kein Schuldanerkenntnis dar!

Was passiert anschließend?

Da das Verkehrsrecht insgesamt sehr komplex ist, empfiehlt es sich grundsätzlich anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche zu kennen und durchzusetzen. Wer beispielsweise eine KfZ – Rechtsschutzversicherung von Advocard hat, ist für solche Fälle bestens gewappnet.

Als Geschädigter können Sie ein Sachverständigengutachten über die Höhe der Reparaturkosten und den eventuell vorliegenden Wertminderungsverlust in Auftrag geben. Sie müssen sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung einlassen. Möglicherweise ergibt sich ein Nutzungsausfall- oder auch Schmerzensgeldanspruch.

Gastbeitrag von Aljoscha H.